g-Wert
Energiedurchlassungsgrad. Wärmegewinnung statt Wärmeverlust.
Folgende Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Durchlässigkeit und Qualität von Isolierschutzglasscheiben wurde erarbeitet vom Technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar, und vom Technischen Ausschuss des Bundesverband Flachglas Grosshandel, Isolierglasherstellung, Veredlung e.V. Wolkersdorf.
Sie befindet sich auf dem Stand von Juni 2004 und gilt im Allgemeinen für das Bauwesen. Die unteren Abschnitte fassen diese Richtlinie zur Information unserer Kunden und von Privatpersonen zusammen.
Diese Richtlinie gilt für die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen. Die Beurteilung erfolgt entsprechend den nachfolgend beschriebenen Prüfgrundsätzen mit Hilfe der in der Tabelle nach Abschnitt 3 angegebenen Zulässigkeiten. Bewertet wird die im eingebauten Zustand verbleibende lichte Glasfläche.
Glaseinheiten in der Ausführung mit beschichteten, in der Masse eingefärbten Gläsern, nicht transparenten Beschichtungen bzw. Verbundgläsern oder vorgespannten Gläsern (Einscheiben-Sicherheitsglas, teilvorgespanntes Glas) können ebenfalls mit Hilfe der Tabelle nach Abschnitt 3 beurteilt werden. Die Richtlinie gilt nur eingeschränkt für Glas in Sonderausführungen, wie z.B. Glas mit eingebauten Elementen im Scheibenzwischenraum (SZR) oder im Verbund, Glaselemente unter Verwendung von Ornamentglas, angriffhemmende Verglasungen und Brandschutzverglasungen. Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit der verwendeten Materialien, der Produktionsverfahren und der entsprechenden Herstellerhinweise zu beurteilen. Die Bewertung der visuellen Qualität der Kanten von Glaserzeugnissen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Bei nicht allseitig gerahmten Konstruktionen entfällt für die nicht gerahmten Kanten das Betrachtungskriterium Falzzone. Der geplante Verwendungszweck ist bei der Bestellung anzugeben. Für die Betrachtung von Glas in Fassaden in der Aussenansicht sollten besondere Bedingungen vereinbart werden.
Generell ist bei der Prüfung die Durchsicht durch die Verglasung, d. h. die Betrachtung des Hintergrundes und nicht die Aufsicht massgebend. Dabei dürfen die Beanstandungen nicht besonders markiert sein. Die Prüfung der Verglasungen gemäss der Tabelle nach Abschnitt 3 ist aus einem Abstand von mindestens 1 m von innen nach aussen und aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (wie z. B. bedecktem Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung. Die Verglasungen innerhalb von Räumlichkeiten (Innenverglasungen) sollen bei normaler (diffuser), für die Nutzung der Räume vorgesehener Ausleuchtung unter einem Betrachtungswinkel vorzugsweise senkrecht zur Oberfläche geprüft werden. Verglasungen werden von aussen (z. B. Aussenansicht) unter Berücksichtigung dazu üblicher Betrachtungsabstände beurteilt.
Prüfbedingungen und Betrachtungsabstände aus Vorgaben in Produktnormen für die betrachteten Verglasungen können hiervon abweichen und finden in dieser Richtlinie keine Berücksichtigung. Die in diesen Produktnormen beschriebenen Prüfbedingungen sind am Objekt oft nicht einzuhalten.
Die unten stehenden Erklärungen beinhaltet Angaben für Floatglas, ESG, TVG, VG, sowie VSG (jeweils beschichtet oder unbeschichtet). Die Anmerkungen beschreiben die zulässigen Zustände der Scheiben pro Verglasungs-Einheit.
Zu diesem Zweck ist die Verglasung in vier verschiedene Zonen aufgeteilt:
Die Falzzone beschreibt den Bereich, der im eingebauten Zustand in das Mauerwerk eingebracht – und damit für den Betrachter nicht sichtbar - ist. Die Randzone ist auf 10% der jeweiligen Breiten- und Höhenmasse der Scheibe festgelegt und verläuft um die gesamte Scheibe.
Beschädigungen an der Falz- sowie der Randzone werden weniger streng beurteilt, sind als in gewissen Grenzen vertretbar. Die strengste Beurteilung erfolgt in der Hauptzone, welche die gesamte restliche Fläche der Verglasung abdeckt. Die möglichen Beschädigungen sind aufgeteilt in:
Zulässig für die genannten Zonen sind die folgenden Ausmasse an Beschädigungen.
Aussenliegende flache Randbeschädigungen bzw. Muscheln, welche die Festigkeit des Glases nicht beeinträchtigen und die Randverbundbreite nicht überschreiten.
Innenliegende Muscheln ohne lose Scherben, die durch Dichtungsmasse ausgefüllt sind. Punkt- und flächenförmige Rückstände sowie Kratzer sind uneingeschränkt zulässig.
Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc. sind in folgenden Massen zulässig: Für eine Scheibenfläche < 1 m2: max. 4 Stück, à < 3 mm Ø
Für eine Scheibenfläche > 1 m2: max. 1 Stück à < 3 mm Ø Gerechnet wird je umlaufendem Meter Kantenlänge.
Rückstände (punktförmig) im Scheibenzwischenraum sind wiederum zulässig für: Scheibenfläche < 1 m2 : max. 4 Stück à < 3 mm Ø
Scheibenfläche > 1 m2: max. 1 Stück à < 3 mm Ø
Auch hier gilt die Berechnung je umlaufendem Meter Kantenlänge.
Weisslich graue bzw. transparente Rückstände (flächenförmig) im Scheibenzwischenraum: Zulässig ist max. 1 Stück < 3 cm2 Kratzer: Die Summe der Einzellängen dürfen max. 90 mm nicht überschreiten. Die maximal zulässige Einzellänge eines Kratzers beträgt 30 mm.
Haarkratzer sind nicht erlaubt, sobald sie gehäuft auftreten.
Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc. sind für diese Zone in den folgenden Ausmassen zulässig:
Für eine Scheibenfläche < 1 m2: max. 2 Stück à < 2 mm Ø
Für eine Scheibenfläche grösser > 1 m2 < 2 m2: max. 3 Stück à < 2 mm Ø Für eine Scheibenfläche > 2 m2: max. 5 Stück à < 2 mm Ø
Kratzer: Die Summe der Einzellängen dürfen 45 mm nicht überschreiten
Die maximal zulässige Einzellänge eines Kratzers beträgt in der Zone H 15 mm. Haarkratzer sind nicht erlaubt, sobald sie gehäuft auftreten.
Maximale Anzahl der Zulässigkeiten wie in Zone R. Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc. die in den Massen von 0,5 bis 1 mm reichen, sind ohne Flächenbegrenzung zulässig, sofern es nicht zu Anhäufungen kommt.
Eine solche liegt im Allgemeinen vor, sobald mindestens vier Beschädigungen in innerhalb einer Kreisfläche – die einen Durchmesser von 20 cm hat – auftreten.